Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Hameln–Rohrsen e.V.“ und hat seinen Sitz in Hameln–Rohrsen.
2. Der Verein ist beim Amtsgericht Hameln im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule Hameln–Rohrsen der
Stadt Hameln in Hameln–Rohrsen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anschaffung von Ausstattungs- und Lernmaterialien, die den Unterricht optimieren, sowie die Unterstützung einer Schulbücherei
und Schulveranstaltungen für alle Schüler der Grundschule Hameln–Rohrsen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen ab Volljährigkeit.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung
b) Tod
c) Ausschluss
4. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zu kündigen. Die Kündigung wird zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, wirksam. Für dieses Jahr ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten.
5. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung einen Beitragsrückstand aufkommen lässt
b) es entmündigt wird
c) sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt.
7. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes können jedoch nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
8. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
9. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, muss die gesetzlichen und satzungsgemäßen Ausschließungsgründe angeben.
10. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstandes sein.
11. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschlossen
hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde gegen den Ausschluss beim Vorstand einlegen. Die Beschwerdeentscheidung erfolgt durch die Mitgliederversammlung und ist endgültig.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung
1. an den Mitgliederversammlungen und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
2. Anträge für die Tagesordnung gemäß § 9 der Satzung zur Mitgliederversammlung einzureichen.
3. bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mitzuwirken,
4. die Niederschrift über Mitgliederversammlungen einzusehen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins zu fördern, die Vereinssatzung und die danach ergangenen Bestimmungen zu beachten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
2. Jedes Mitglied kann für schuldhafte Beschädigung des Vereinseigentums und –vermögens ersatzpflichtig gemacht werden.

§ 6 Beiträge

1. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
2. Grundsätzlich sollen alle Mitglieder zur Zahlung der Beitragsleistung eine Banklastschriftermächtigung erteilen.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt ausschließlich über die Satzung, die Kassenordnung und die Geschäftsordnung.
4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz- und Stimmrecht.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
2. In dieser Jahreshauptversammlung erfolgt die Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Tätigkeits- und Kassenberichts, die Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Wahl der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorstandes nach §§ 14 und 15.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Der erste Vorsitzende setzt im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladungen müssen den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin zugegangen sein.
2. Änderungen der Tagesordnung durch Anträge der Mitglieder müssen dem ersten Vorsitzenden bis spätestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich zugegangen sein.
3. Die Mitgliederversammlungen als außerordentliche Versammlungen sind binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder beim Vorstand
einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag unter Benennung der Gründe stellen.

§ 10 Leitung der Mitgliederversammlung

1. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
2. Die Versammlungsleitung kann auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.
3. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer, die Urkundsperson und die erforderlichen Stimmenzähler.

§11 Beschlüsse und Mitgliederversammlung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung
eine größere Mehrheit vorschreibt.
2. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens der vierte Teil bei der Beschlussfassung der hierüber gültig angegebenen Stimmen es verlangt.
3. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Bei der Wahl des Vorstandes ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
5. Gewählte Personen haben unverzüglich dem Verein gegenüber zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
6. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes abwählen. Zur Abwahl ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die beabsichtigte Änderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung im Entwurf bekannt zu geben.
8. Die Entscheidung über alle sonstigen Anträge erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§ 12 Auskunftspflicht

Jedem Mitglied kann auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten des Vereins gegeben werden, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.

§ 13 Versammlungsniederschrift

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind ordnungsgemäß zu protokollieren.
2. Die Niederschrift sollte während der Versammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung
und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den
Vorstandsmitgliedern, die an der Mitgliederversammlung als Urkundspersonen teilnehmen, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen.
3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren.
4. Beschlüsse haben sofort bindende Kraft für den Verein, wenn die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

§ 14 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
a) der erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) und 3 Beisitzern
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Ferner sind alle 2 Jahre Kassenprüfer zu wählen.
4. Die Mitgliederversammlung kann Sonderausschüsse berufen; diese gehören dann zum erweiterten Vorstand.

§ 15 Vertretung des Vereins durch den Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß den Vorschriften der Gesetze und der Satzung.
2. Vorstand im Sinne des BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart, die nur gemeinsam rechtsverbindlich für den Verein Erklärungen abgeben
können. Kommt keine Willensübereinstimmung zustande, entscheidet der Gesamtvorstand (§14). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstands den Ausschlag.

§ 16 Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, so kann für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl durch eine innerhalb von 4 Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung
vorgenommen werden.

§ 17 Aufgaben des Vorstands

1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Wahrnehmung der laufenden Geschäftsführung des Vereins.

§ 18 Vorstandssitzungen

1. Zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben tritt der Vorstand zu Sitzungen zusammen, die nach Bedarf stattfinden. Auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern müssen Vorstandssitzungen einberufen werden.
2. Der erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie.
3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er beschließt die notwendigen Maßnahmen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Beschlüsse der Vorstandssitzung sind ordnungsgemäß unter Aufführung der Tagesordnung zu protokollieren. Das Protokoll führt der Schriftführer, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied. Die jeweilige Unterzeichnung erfolgt durch alle anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Änderungen des Vereinszwecks und der Satzung

1. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 2/3 aller anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Finanzbehörden oder vom Gericht aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen dann 3/4 für die Auflösung stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Sie beschließt
mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hameln mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken weiter zu verwenden.

§ 22

Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 23

Erste Vereinsmitglieder sind die Unterzeichner dieser Satzung.
Der Vorstand wird beim zuständigen Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins beantragen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Grundschule Hameln-Rohrsen